Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere (VEDES) Kunden (Besteller) und gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VEDES ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn VEDES in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltslos an ihn ausgeführt hat.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob VEDES die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VEDES in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
 

2. VERTRAGSSCHLUSS UND LIEFERUNG

a) Der Auftrag des Bestellers ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist VEDES berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Als verbindliche Annahme gilt nur eine in Textform oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder die Lieferung der bestellten Ware. Die Unterschrift eines Angestellten von VEDES auf einem Auftrag stellt keine Auftragsbestätigung dar, sondern ist lediglich eine Empfangsbestätigung. Gleiches gilt für automatisierte Eingangsbestätigungsmails.
 

b) Angebote von VEDES sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn VEDES dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat, an denen sich VEDES Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

c) Die Abnahme der Ware hat mit deren Anlieferung zu erfolgen. Nimmt der Besteller die Ware schuldhaft nicht ab, so ist VEDES berechtigt, schriftliche eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzes ist VEDES berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 20% des Auftragswerts oder den tatsächlich angefallenen Schaden zu verlangen.

d) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch aus dem Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist VEDES nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

e) VEDES ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Zumutbar ist die Teillieferung, wenn

aa) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
bb) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
cc) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, VEDES erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Vorgenanntes gilt auch für den Fall, dass die Lieferung direkt von dem Hersteller zu dem Besteller versandt wird (Streckengeschäft).

f) VEDES ist berechtigt, die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Besteller abzutreten.

g) Lieferungen erfolgen in den von VEDES festgesetzten Verkaufseinheiten ab dem Lager von VEDES. Die Waren werden handelsüblich verpackt. Die Transportart und der Transportweg erfolgen nach Wahl von VEDES. Fracht- und Verpackungskosten gehen, soweit nichts anders vereinbart ist, zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung direkt von dem Hersteller zu dem Besteller versandt wird (Streckengeschäft).

h) Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn VEDES die Rücknahme ausdrücklich bewilligt. Der Besteller hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen. Es gelten die Retouren-Rücknahme-Bedingungen der VEDES.
 

3.  TERMINAUFTRÄGE

Der Besteller kann sowohl Sofort-Aufträge als auch Termin-Aufträge platzieren. Termin-Aufträge werden dabei auf den Monat genau ausgeführt. VEDES hat das Recht, bestellte Ware bis zu drei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Lieferung vereinbart wurde, anzuliefern. Der Besteller darf die Annahme in diesen Fällen nur ablehnen, wenn sie unzumutbar ist. Ansonsten gilt § 2c.
 

4. PREISE UND ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN

a) VEDES erhält für seine Leistungen als Vergütung jeweils den in der Auftragsbestätigung fixierten Abgabepreis. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. VEDES ist berechtigt, den in der Auftragsbestätigung fixierten Abgabepreis nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn sich aufgrund von Wechselkursschwankungen (US-Dollar/ Euro), produktrelevanten Rohstoffpreisanstiegen für Vorprodukte der Vorlieferanten der bestellten Warenartikel (z.B. Kunststoff- und Holzpreise) oder Frachtkostenerhöhungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Selbstkosten von VEDES unmittelbar erhöhen. Beträgt die Erhöhung des vereinbarten Abgabepreises mehr als 10 %, kann der Besteller binnen vierzehn (14) Tagen nach Kenntnis von der Preisanpassung die bestehenden und von der Preisanpassung betroffenen Aufträge stornieren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Warenartikel, die von VEDES innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss beim Besteller abgeliefert werden.

b) Zahlungen haben generell per Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat und, soweit nichts anders vereinbart, mit folgenden Zahlungszielen zu erfolgen:
aa) Innerhalb von 28 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
bb) Innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto vom Rechnungsbetrag.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen VEDES Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu.

c) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder durch VEDES anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

d) Bei Zahlungen über Dritte, insb. im Rahmen von Zentralregulierungsabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei der VEDES Großhandel GmbH eingetroffen ist. Die Zahlung des Bestellers an einen Zentralregulierer wirkt gegenüber VEDES nicht schuldbefreiend.

e) Solange sich der Kunde betreffend einer Lieferung in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht verpflichtet.

f) Befindet sich der Besteller gegenüber VEDES mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig, sofern sich diese Forderungen im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses befinden.
 

5. LIEFERVERZUG, GEFAHRENÜBERGANG

a) Der Besteller ist nicht zum Rücktritt/Rücknahme seiner Bestellung berechtigt, wenn VEDES die Lieferung ohne Verschulden nicht möglich war. In einem solchen Fall kann der Besteller Aufträge für das laufende Geschäftsjahr zum Ende des Kalenderjahres streichen. Artikel, die zur Lieferung für das Folgejahr bestimmt wurden, können nicht storniert werden.

b) Gerät VEDES mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird VEDES eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unmöglich, so ist die Haftung von VEDES auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

c) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VEDES noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und VEDES dies dem Besteller angezeigt hat.
 

6. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT

Sofern eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die VEDES nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird VEDES den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist VEDES berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Lieferanten der VEDES, wenn VEDES ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder VEDES noch den Lieferanten ein Verschulden trifft oder VEDES im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
 

7. MÄNGEL

a) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Besteller VEDES unverzüglich schriftlich, per Fax oder per Mail Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Sofern die Lieferung direkt vom Hersteller an den Besteller erfolgt, hat der Besteller die Anzeige ebenfalls VEDES gegenüber anzuzeigen. Unterlässt er dies mit der Folge, dass sich VEDES bei dem Hersteller nicht mehr schadlos halten kann, entfallen die Ansprüche des Bestellers.

b) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann VEDES zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

c) VEDES ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt.

d) Es gelten die Reklamationsbedingungen der VEDES Großhandel GmbH.
 

8. HAFTUNG

a) Auf Schadensersatz haftet VEDES – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VEDES, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur,

aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit,
bb) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von VEDES jdoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, begrenzt.

b) Die sich aus lit. a) ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden VEDES nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit VEDES einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.  
 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

a) VEDES behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche von VEDES gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Lieferverträgen, beglichen sind.

b) Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderung gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt an VEDES ab. VEDES nimmt die Abtretung an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird VEDES auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist VEDES berechtigt, die Berechtigung nach Ziff. 9 b) zu widerrufen und die Waren heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. VEDES ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Nach Rücknahme der Ware ist VEDES zur Verwertung wie z.B. Weiterveräußerung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat VEDES unmittelbar zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum der VEDES gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den VEDES entstandenen Ausfall.
 

10. VERJÄHRUNG

a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben davon gesetzliche Sonderreglungen zur Verjährung wie insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.

b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 8 sowie nach dem Produkthaftungsgesetzt verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.  
 

11. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, VERTRAULICHKEIT

a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg.

b) Dieses Vertragsverhältnis zwischen VEDES und dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

c) Der Vertragspartner wird vertrauliche Informationen von VEDES streng vertraulich behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Vertrauliche Informationen sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch dann, wenn VEDES oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG vorgenommen hat.

VEDES Großhandel GmbH
Sitz der Gesellschaft: Nürnberg
Amtsgericht Nürnberg HRB 16248
Umsatzsteuer-ID-Nummer DE200743674
Geschäftsführung: Julia Graeber, Dominik von Rodde, Mathias Kempe

Stand: Januar 2025